3.7 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 SHG einen Zins von fünf Prozent auferlegt. Den Beginn des Zinslaufs hat sie darin nicht festgelegt. In der Verfügungsbegründung hat sie angegeben, der Zins beginne ab Fälligkeit der Rückforderung, also 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2022 (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung), zu laufen. Zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit dieser Zinsforderung.