3.6 Dem Rekurrenten sind für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2022 Fr. 9'270.– (Fr. 618.– pro Monat) ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der nach Art. 19 Abs. 1 SHG rückerstattungspflichtig ist.