19 Abs. 1 SHG bezweckt nämlich die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands (VerwGE B 2022/70 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2). Ihr liegt die Einhaltung des Legalitätsprinzips und die Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden insofern zugrunde, dass nur jene Leistungen bezogen werden, auf die ein Anspruch besteht (vgl. zur Bedeutung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Sozialversicherungsrecht J. DORMANN, BASLER KOMMEN- TAR, ALLGEMEINER TEIL DES SOZIALVERSICHERUNGSRECHTS, BASEL 2020, ART. 25 RZ. 13). Art. 19 Abs. 1 SHG setzt auch kein Verschulden auf Seiten