3.5 Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SHG hat eine Person, die unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zurückzuerstatten. Diese Bestimmung ist nicht so eng zu interpretieren, dass ein zu hoher Leistungsbezug infolge Ergreifen eines Rechtsmittels, also einer rechtlich zulässigen Handlung, nicht als unrechtmässiges Erwirken von finanzieller Sozialhilfe zu qualifizieren wäre. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vielmehr dann vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 1 SHG