4). Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021, soweit diese die Anrechnung der Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– betroffen hat, ist mit Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 somit rückwirkend aufgehoben worden (die Vollstreckbarkeit ist dagegen erst mit unbenutztem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingetreten, vgl. Art. 101 VRP und ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP RZ. 21 F.). Dies hat zur Folge, dass die in der Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordnete Rechtsfolge der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ab 1. April 2021 rückwirkend eingetreten ist.