Würde der Suspensiveffekt nun aber nach Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids nicht rückwirkend aufgehoben, würde die Verfügung also erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz Rechtswirkungen entfalten, hätte dies zur Folge, dass eine Sozialhilfe beziehende Person eine Geldleistung behalten könnte, auf die sie materiell keinen Anspruch gehabt hat. Dies würde nicht nur der Sozialhilfebehörde einen Schaden zufügen, sondern würde die betroffene Person im Vergleich zu Sozialhilfebeziehenden, die kein Rechtsmittel gegen eine gleichlautende Verfügung erhoben haben, bevorteilen.