Seite 8/14 werden als vor Erlass der Verfügung. Würde der Suspensiveffekt nun aber nach Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids nicht rückwirkend aufgehoben, würde die Verfügung also erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz Rechtswirkungen entfalten, hätte dies zur Folge, dass eine Sozialhilfe beziehende Person eine Geldleistung behalten könnte, auf die sie materiell keinen Anspruch gehabt hat.