3.4 Vorliegend handelt es sich um die Rückabwicklung der Ausrichtung einer Geldleistung. Diese Rückabwicklung ist ohne weiteres möglich (zu Fällen, in welchen eine Rückabwicklung nicht möglich ist vgl. BGE 112 V 76 Erw. 2.b). Der Zweck der aufschiebenden Wirkung liegt bei leistungsreduzierenden oder -einstellenden Verfügungen im Bereich des Sozialhilferechts in der Gewährleistung der Existenzsicherung. Solange nicht rechtskräftig feststeht, ob eine Reduktion oder Einstellung der finanziellen Sozialhilfe rechtmässig ist, soll eine Sozialhilfe beziehende Person nicht schlechter gestellt