31 MIT HINWEISEN). Dabei gilt der Grundsatz, dass die aufschiebende Wirkung der unterliegenden Partei keinen materiell-rechtlichen Vorteil zum Schaden der obsiegenden Partei bringen darf (BGE 112 V 76 Erw. 2.b). Es gilt zu vermeiden, dass sich das Erheben eines Rekurses trotz Unterliegens dadurch bezahlt macht, dass die Verfügung erst mit Rechtskraft wirksam wird. Dies spricht in der Regel für ein rückwirkendes Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP RZ. 31 MIT HINWEISEN).