106 Ia 159 Erw. 5). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er vernünftigerweise und legitimerweise dienen soll. Zu prüfen ist also, welche Gründe für und welche gegen eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts sprechen (BGE 112 V 77 Erw. 2.c und 3). In methodischer Sicht ist jeweils zuerst zu klären, ob eine Rückabwicklung tatsächlich und rechtlich überhaupt möglich ist. Nur wenn dies zutrifft, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (ZU- BER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP RZ. 31 MIT HINWEISEN).