das heisst der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung gegolten hat, ist bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz bestehen geblieben (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, 3. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2021, RZ. 1319) – ist es jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt.