Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hat sich soweit ersichtlich mit der Rechtsfrage, ob Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines hängigen Verfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind und auf die zufolge Abweisung des Rekurses kein Anspruch bestanden hat, rückerstattungspflichtig sind, bislang nicht befasst. In Bezug auf die Frage, was gilt, wenn ein Rechtsmittelentscheid von der Rechtslage abweicht, wie sie während des Rechtsmittelverfahrens gegolten hat – aufgrund der aufschiebenden Wirkung hat die Verfügung während des Rechtsmittelverfahrens noch keine Rechtswirkungen entfaltet,