Seite 7/14 3.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hat sich soweit ersichtlich mit der Rechtsfrage, ob Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines hängigen Verfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind und auf die zufolge Abweisung des Rekurses kein Anspruch bestanden hat, rückerstattungspflichtig sind, bislang nicht befasst.