Dies hat zur Folge gehabt, dass ab April 2021 infolge der Anrechnung der Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– als (hypothetische) Einnahme ein Einnahmenüberschuss und damit kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Art. 9 Abs. 1bis SHG). Zu prüfen ist, ob in dieser Konstellation ebenfalls ein unrechtmässiger Bezug von finanzieller Sozialhilfe vorliegt, der rückerstattungspflichtig ist.