Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 hat das Departement des Innern die Berücksichtigung der Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021 mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Rekurrenten als rechtmässig erachtet. Dies hat zur Folge gehabt, dass ab April 2021 infolge der Anrechnung der Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– als (hypothetische) Einnahme ein Einnahmenüberschuss und damit kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Art. 9 Abs. 1bis SHG).