Vielmehr hat die Vorinstanz ab April 2021 bis Juni 2022 den Grundbedarf von Fr. 618.– während der Dauer des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2021 aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet (vgl. Sozialhilfe- Kontoauszug, act. 8-20). Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 hat das Departement des Innern die Berücksichtigung der Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021 mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Rekurrenten als rechtmässig erachtet.