3.2 Ein unrechtmässiger Bezug von finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art.19 Abs. 1 SHG liegt insbesondere vor, wenn Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet und deshalb höhere Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden sind, als einer Person zugestanden wären (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-RL] E.1; G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 808; zur Auskunfts- und Meldepflicht vgl. Art.