Der rückerstattungspflichtige Betrag sei noch nicht verrechnet worden. Aufgrund der erneuten Unterstützung des Rekurrenten durch die finanzielle Sozialhilfe (und infolge des hängigen Rekurses gegen die Rückerstattungsverfügung) müsse der Rekurrent den Betrag von insgesamt Fr. 12'340.– derzeit nicht zurückerstatten.