Seite 6/14 2.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung im Wesentlichen fest, das Departement des Innern habe im Entscheid vom 23. Mai 2022 die Kürzung des Grundbedarfs von 30 Prozent für sechs Monate für rechtmässig befunden. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 sei die Sozialhilfeunterstützung rückwirkend per 1. Juli 2022 wiederaufgenommen worden. Darin sei diese Kürzung berücksichtigt worden. Der rückerstattungspflichtige Betrag sei noch nicht verrechnet worden.