Nach Art. 22 Abs. 1 SHG kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen, wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet. Eine Stundung oder ein Erlass einer Rückforderung setzt voraus, dass rechtskräftig über die Rückerstattung entschieden worden ist (Botschaft der Regierung vom 5. August 1997 zum Entwurf des Sozialhilfegesetzes, ABl 1997, 1796). Der Rekurrent hat mit seinem Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung möglicherweise auch ein Gesuch um (Teil-)Erlass stellen wollen, indem er sinngemäss geltend macht, er könne den Betrag von Fr. 12'430.– nicht bezahlen.