Die Vorinstanz hat also (implizit) auf die Erhebung von Zinsen verzichtet, weshalb der Rekurrent nun nicht nachträglich zur Bezahlung eines (Vergü- tungs-)Zinses verpflichtet werden kann (davon ausgenommen sein dürfte eine allfällige Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen; Näheres zu Zinsen siehe Erw. 3.7).