Insofern die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2022 auf dem Betrag von Fr. 3'160.– gestützt auf Art. 19 Abs. 1 SHG fünf Prozent Zinsen hat erheben wollen, ist festzuhalten, dass sie mit Verfügung vom 23. Februar 2021 auf diesem Betrag keinen Zins gefordert hat und der Rekurrent gemäss rechtskräftigem Entscheid des Departementes des Inneren vom 23. Mai 2022 nicht zur Bezahlung eines Zinses verpflichtet worden ist. Die Vorinstanz hat also (implizit) auf die Erhebung von Zinsen verzichtet, weshalb der Rekurrent nun nicht nachträglich zur Bezahlung eines (Vergü- tungs-)Zinses verpflichtet werden kann (davon ausgenommen sein dürfte eine allfällige Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen;