1.3.4 Die Verfügung vom 1. Juli 2022 ist also insofern nichtig, als die Vorinstanz den Rekurrenten erneut zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat. Für diesen Betrag fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Festzuhalten ist, dass sich dadurch an der Pflicht des Rekurrenten zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– gemäss rechtskräftigem Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 nichts ändert. Insofern die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2022 auf dem Betrag von Fr. 3'160.– gestützt auf Art.