1.3.3 Formal betrachtet hat die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen von Fr. 3'160.– verpflichtet, nämlich mit der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 23. Februar 2021, die durch die Dispositivziffer 1.b) des rechtskräftigen Entscheids des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 ersetzt worden ist, und mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2022. Aus Sicht der Vorinstanz dürfte es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben, denn aus der Verfügungsbegründung geht klar hervor, dass die Rückforderung von Fr. 3'160.– mit der Rückforderung gemäss Entscheid des