Das Departement des Innern hat den Rekurrenten mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. Mai 2022 in Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 23. Februar 2021 zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet. Über die Pflicht zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– hat also im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2022 bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung an einem Fehler leidet, der so schwerwiegend ist, dass er die (Teil-)Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat. Grundsätzlich bewirkt eine fehlerhafte Verfügung nur deren Anfechtbarkeit (statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT,