I. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 beantragte das Sozialamt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 1. Juli 2022 in allen Punkten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5). J. A.___ verzichtete auf eine Replik. K. Das Departement des Innern bat die Vorinstanz am 9. März 2023 um die Einreichung eines Sozialhilfe-Kontoauszugs ab April 2021 bis Juni 2022 (act. 7). Am 10. März 2023 reichte das Sozialamt einen Sozialhilfe-Kon- toauszug sowie weitere Unterlagen ein (act. 8).