Ferner verfügte es die Rückerstattung von insgesamt Fr. 3'160.– (im Jahr 2020 zu viel ausgerichtete Sozialhilfe) ab 1. Oktober 2021 mittels Verrechnung mit den laufenden Sozialhilfeleistungen. Das Departement des Innern wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat, hob Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs auf und verpflichtete A.___, den Betrag von Fr. 3'160.– zurückzuerstatten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.