B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 rechnete das Sozialamt im Unterstützungsbudget ab 1. April 2021 eine Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 950.– (infolge Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von A.___) als Einnahme an. Des Weiteren kürzte es (wegen Verletzung einer Auflage und der Auskunfts- und Meldepflicht) den Grundbedarf um 30 Prozent für sechs Monate ab 1. April 2021 bis 30. September 2021. Ferner verfügte es die Rückerstattung von insgesamt Fr. 3'160.– (im Jahr 2020 zu viel ausgerichtete Sozialhilfe) ab 1. Oktober 2021 mittels Verrechnung mit den laufenden Sozialhilfeleistungen.