Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-659 vom 24. April 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-659 Entscheid vom 24. April 2023