{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\nEin unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1\nSHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden\nist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat. Entscheidend ist allein,\ndass objektiv zu hohe Leistungen ausgerichtet worden sind. Dem Rekurrenten sind für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2022 Fr. 9'270.– ausgerichtet\nworden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden\nAufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung\nvom 23. Februar 2021 keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist. Der dem Rekurrenten auferlegte Zins von fünf Prozent ab Fälligkeit der Rückforderung ist\nnicht zu beanstanden.\n\nSeite 12/14\nDer Rekurs ist somit abzuweisen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen\nVerfügung ist aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen:\n«A.___ wird verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen im\nBetrag von Fr. 9'270.– zuzüglich Zins von fünf Prozent ab Fälligkeit der Rückforderung dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ zurückzuerstatten».\n\n5.\n5.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent ist mit seinem Begehren vollständig unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen\n(Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n[sGS 821.5]). Dem Verfahrensausgang zufolge hätte der Rekurrent die amtlichen Kosten zu tragen. Auf dessen Erhebung wird verzichtet (Art. 97 Abs. 1\nVRP).\n\n5.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird\nden am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n(Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz hat zwar obsiegt. Einem Gemeinwesen\nkommt (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen) aber kein\nAnspruch auf Kostenersatz zu. Der Antrag ist abzuweisen.\n\nSeite 13/14\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___ vom 11. Juli 2022 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.\n\nb) Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 1. Juli 2022 wird aufgehoben und gemäss Erwägung 3.8 durch folgende Bestimmung ersetzt:\n\n« 1. A.___ wird verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen\nim Betrag von Fr. 9'270.– zuzüglich Zins von fünf Prozent ab Fälligkeit\nder Rückforderung dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___\nzurückzuerstatten. »\n\n2. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten von Fr. 800.– bei A.___ wird\nverzichtet.\n\n3. Der Antrag der politischen Gemeinde X.___ auf Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 14/14\n"}