{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\nIm Weiteren ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht, bei\nder Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SHG ein Gesuch um (Teil-)Erlass\nder Rückforderung zu stellen (vgl. Erw. 1.5).\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom\n1. Juli 2022 insofern nichtig ist, als die Vorinstanz den Rekurrenten (erneut)\nzur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat. Für diesen Betrag fehlt es\nan einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten\nwerden kann. Auf den Rekurs ist im Weiteren nicht einzutreten, insofern der\nRekurrent sinngemäss geltend machen möchte, er sei mit unangefochten in\nRechtskraft erwachsenem Entscheid des Departementes des Innern vom\n23. Mai 2022 zu Unrecht zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet worden und die Anrechnung der Haushaltsentschädigung sei zu Unrecht erfolgt.\nInsofern er mit dem Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung auch ein\nGesuch um (Teil-)Erlass hat stellen wollen, bildet dies nicht Gegenstand der\nangefochtenen Verfügung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.\n\nSeite 11/14\nAnfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der Verpflichtung des Rekurrenten zur Rückerstattung von Fr. 9'270.– zuzüglich Zins von\nfünf Prozent. Der Betrag von Fr. 9'270.– liegt darin begründet, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2021 den Grundbedarf von Fr. 618.– pro\nMonat für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2022 aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet hat. Mit Entscheid vom\n23. Mai 2022 hat das Departement des Innern die Berücksichtigung der\nHaushaltsentschädigung von Fr. 950.– gemäss Verfügung vom 23. Februar\n2021 als rechtmässig erachtet. Dies hat zur Folge gehabt, dass ab April 2021\nkein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Art. 9\nAbs. 1bis SHG). Ob ein eine Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid\nden Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende\nWirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich gilt, dass die aufschiebende Wirkung der unterliegenden Partei keinen materiell-rechtlichen Vorteil zum Schaden der obsiegenden Partei bringen darf. Vorliegend handelt es sich um die Rückabwicklung der Ausrichtung einer Geldleistung, die ohne weiteres möglich ist.\nWürde der Suspensiveffekt nicht rückwirkend aufgehoben, hätte dies zur\nFolge, dass eine Sozialhilfe beziehende Person eine Geldleistung behalten\nkönnte, auf die sie materiell keinen Anspruch gehabt hat. Dies würde nicht\nnur der Sozialhilfebehörde einen Schaden zufügen, sondern würde die betroffene Person im Vergleich zu Sozialhilfebeziehenden, die kein Rechtsmittel\ngegen eine gleichlautende Verfügung erhoben haben, bevorteilen. Ein eine\nleistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid hebt den Suspensiveffekt deshalb rückwirkend (ex tunc) auf. Die\nin der Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordneten Rechtsfolgen sind damit rückwirkend auf den Zeitpunkt eingetreten, in dem diese Verfügung erlassen worden ist. Die ab April 2021 bis Juni 2022 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Fr. 9'270.– sind somit ohne Rechtsgrund bezogen worden und\nkönnen unter gegebenen Voraussetzungen zurückgefordert werden.\n\n"}