{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\n3.7 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der Dispositivziffer 1 der\nangefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 SHG einen Zins von fünf\nProzent auferlegt. Den Beginn des Zinslaufs hat sie darin nicht festgelegt. In\nder Verfügungsbegründung hat sie angegeben, der Zins beginne ab Fälligkeit\nder Rückforderung, also 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli\n2022 (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung), zu laufen. Zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit dieser Zinsforderung.\n\nDer Verweis in Art. 19 Abs. 1 SHG auf die Bestimmungen des Obligationenrechts bezieht sich auf die Höhe des Zinssatzes (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n[Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; abgekürzt OR]; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 6. September 2016 zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, ABl 2016, 2794; VerwGE B 2022/70 vom 20. Oktober 2022\nErw. 3.2). Nach Art. 73 Abs. 1 OR sind Zinsen zu fünf Prozent vom Hundert\nfür das Jahr zu bezahlen, wenn eine Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen\ngeht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung\nbestimmt ist. Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Zinses von fünf\nProzent ist also rechtmässig.\n\nArt. 19 Abs. 1 SHG äussert sich weder zur Art des Zinses noch zum Beginn\ndes Zinslaufs. In Betracht fallen insbesondere ein Vergütungs- oder ein Verzugszins (vgl. zu den Zinsarten BGE 143 II 43 Erw. 5). Den Materialien lässt\nsich dazu nichts entnehmen (vgl. Botschaft der Regierung vom 5. August\n1997 zum Entwurf des Sozialhilfegesetzes, ABl 1997, 1795; Materialien zum\nGeschäft Nr. 22.16.02 zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, abrufbar unter www.ratsinfo.sg.ch). Rechtsprechung gibt es dazu soweit ersichtlich nicht.\nNach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SHG kann mit «Zins» nicht ein Verzugszins gemeint sein, denn dann hätte der Gesetzgeber dies explizit so benennen müssen. Ausserdem stellt die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen auf öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bei einem Schuldnerverzug einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar (BGE 143 II 43 Erw. 5.2.1; HÄFELIN /\nMÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 156). Diese Pflicht muss also nicht im Gesetz\ngeregelt sein, um Geltung zu erlangen. Mit Zins im Sinn von Art. 19 Abs. 1\nSHG kann also nur ein Zins zulasten der rückerstattungspflichtigen Person\n\nSeite 10/14\ngemeint sein, der der rückerstattungsberechtigten Sozialbehörde als Vergütung für die Entbehrung der unrechtmässig bezogenen Leistungen geschuldet\nist (zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Vergütungszinsen vgl.\nBGE 143 II 45 Erw. 5.3). Es ist also zulässig, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten auf dem Betrag von Fr. 9'270.– als Entgelt für die Entbehrung dieses\nBetrags einen Zins von fünf Prozent auferlegt hat. Ob die Vorinstanz den Beginn des Zinslaufs auf einen früheren Zeitpunkt hätte festsetzen dürfen und\nsie demzufolge auf einen Teil der Zinsschuld verzichtet hat, kann vorliegend\noffenbleiben. Der Beginn des Zinslaufs 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2022 (bzw. des vorliegenden Entscheides des Departementes des Innern) ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da die Rückerstattungsschuld des Rekurrenten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung rechtskräftig und damit verbindlich feststehen wird.\n\n3.8 Der Rekurs ist somit abzuweisen und die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu\nersetzen: «A.___ wird verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 9'270.– zuzüglich Zins von fünf Prozent ab Fälligkeit\nder Rückforderung dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ zurückzuerstatten».\n\n3.9 Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat\nin der Vernehmlassung zu Recht dargelegt, dass die Kürzung des Grundbedarfs ab 1. Juli 2022 um 30 Prozent nicht zur Rückerstattung des Betrags von\nFr. 3'160.– erfolge, sondern in der mit Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 bestätigten Kürzung begründet liege. Eine Verrechnung der Rückerstattung von Fr. 3'160.– hat damit noch nicht stattgefunden.\n\n"}