{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\n Seite 8/14\nwerden als vor Erlass der Verfügung. Würde der Suspensiveffekt nun aber\nnach Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids nicht rückwirkend aufgehoben,\nwürde die Verfügung also erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die\nRechtsmittelinstanz Rechtswirkungen entfalten, hätte dies zur Folge, dass\neine Sozialhilfe beziehende Person eine Geldleistung behalten könnte, auf\ndie sie materiell keinen Anspruch gehabt hat. Dies würde nicht nur der Sozialhilfebehörde einen Schaden zufügen, sondern würde die betroffene Person\nim Vergleich zu Sozialhilfebeziehenden, die kein Rechtsmittel gegen eine\ngleichlautende Verfügung erhoben haben, bevorteilen. Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen\nsoll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) auf (vgl.\nauch Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. Juni\n2020, VB.2020.00087 Erw. 4). Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021, soweit diese die Anrechnung der\nHaushaltsentschädigung von Fr. 950.– betroffen hat, ist mit Entscheid des\nDepartementes des Innern vom 23. Mai 2022 somit rückwirkend aufgehoben\nworden (die Vollstreckbarkeit ist dagegen erst mit unbenutztem Ablauf der\nFrist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingetreten,\nvgl. Art. 101 VRP und ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP RZ. 21 F.).\nDies hat zur Folge, dass die in der Verfügung vom 23. Februar 2021 angeordnete Rechtsfolge der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ab 1. April\n2021 rückwirkend eingetreten ist. Die ab April 2021 bis Juni 2022 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von total Fr. 9'270.– sind somit ohne Rechtsgrund\nbezogen worden und können unter gegebenen Voraussetzungen zurückgefordert werden.\n\n3.5 Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SHG hat eine Person, die\nunrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, diese samt Zins nach den\nBestimmungen des Obligationenrechts zurückzuerstatten. Diese Bestimmung\nist nicht so eng zu interpretieren, dass ein zu hoher Leistungsbezug infolge\nErgreifen eines Rechtsmittels, also einer rechtlich zulässigen Handlung, nicht\nals unrechtmässiges Erwirken von finanzieller Sozialhilfe zu qualifizieren\nwäre. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vielmehr dann vor, wenn einer Person\nfinanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 1 SHG bezweckt nämlich die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands\n(VerwGE B 2022/70 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2). Ihr liegt die Einhaltung\ndes Legalitätsprinzips und die Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden\ninsofern zugrunde, dass nur jene Leistungen bezogen werden, auf die ein Anspruch besteht (vgl. zur Bedeutung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Sozialversicherungsrecht J. DORMANN, BASLER KOMMEN-\nTAR, ALLGEMEINER TEIL DES SOZIALVERSICHERUNGSRECHTS, BASEL 2020,\nART. 25 RZ. 13). Art. 19 Abs. 1 SHG setzt auch kein Verschulden auf Seiten\n\nSeite 9/14\nder Sozialhilfe beziehenden Person voraus (VerwGE B 2022/70 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist allein, dass objektiv zu\nhohe Leistungen ausgerichtet worden sind (W IZENT, A.A.O., RZ. 809).\n\n3.6 Dem Rekurrenten sind für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2022\nFr. 9'270.– (Fr. 618.– pro Monat) ausgerichtet worden, auf die er gemäss\nArt. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021\nkeinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug\nvor, der nach Art. 19 Abs. 1 SHG rückerstattungspflichtig ist.\n\n"}