{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\n Seite 7/14\n3.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hat sich soweit ersichtlich mit der Rechtsfrage, ob Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer\neines hängigen Verfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind und auf die zufolge Abweisung des\nRekurses kein Anspruch bestanden hat, rückerstattungspflichtig sind, bislang\nnicht befasst. In Bezug auf die Frage, was gilt, wenn ein Rechtsmittelentscheid von der Rechtslage abweicht, wie sie während des Rechtsmittelverfahrens gegolten hat – aufgrund der aufschiebenden Wirkung hat die Verfügung\nwährend des Rechtsmittelverfahrens noch keine Rechtswirkungen entfaltet,\ndas heisst der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung gegolten hat, ist bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz bestehen\ngeblieben (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT,\n3. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2021, RZ. 1319) – ist es jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Demnach gibt es keine einheitliche, für\nalle Fallkonstellationen gültige Antwort auf die Frage, ob ein die Verfügung\nbestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex\ntunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz\n(ex nunc) wirksam wird (T. ZUBER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ\nÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACH-\nFOLGEND PK VRP/SG], ART. 51 VRP RZ. 30 MIT HINWEIS AUF GVP 2006\nNR. 10; BGE 112 V 76 Erw. 2; 106 Ia 159 Erw. 5). Es muss in jedem Einzelfall\ngeprüft werden, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er vernünftigerweise und legitimerweise\ndienen soll. Zu prüfen ist also, welche Gründe für und welche gegen eine\nrückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts sprechen (BGE 112 V 77\nErw. 2.c und 3). In methodischer Sicht ist jeweils zuerst zu klären, ob eine\nRückabwicklung tatsächlich und rechtlich überhaupt möglich ist. Nur wenn\ndies zutrifft, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (ZU-\nBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP RZ. 31 MIT HINWEISEN). Dabei gilt der\nGrundsatz, dass die aufschiebende Wirkung der unterliegenden Partei keinen\nmateriell-rechtlichen Vorteil zum Schaden der obsiegenden Partei bringen\ndarf (BGE 112 V 76 Erw. 2.b). Es gilt zu vermeiden, dass sich das Erheben\neines Rekurses trotz Unterliegens dadurch bezahlt macht, dass die Verfügung erst mit Rechtskraft wirksam wird. Dies spricht in der Regel für ein rückwirkendes Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung (ZUBER-HAGEN, PK\nVRP/SG, ART. 51 VRP RZ. 31 MIT HINWEISEN).\n\n3.4 Vorliegend handelt es sich um die Rückabwicklung der Ausrichtung einer Geldleistung. Diese Rückabwicklung ist ohne weiteres möglich (zu\nFällen, in welchen eine Rückabwicklung nicht möglich ist vgl. BGE 112 V 76\nErw. 2.b). Der Zweck der aufschiebenden Wirkung liegt bei leistungsreduzierenden oder -einstellenden Verfügungen im Bereich des Sozialhilferechts in\nder Gewährleistung der Existenzsicherung. Solange nicht rechtskräftig feststeht, ob eine Reduktion oder Einstellung der finanziellen Sozialhilfe rechtmässig ist, soll eine Sozialhilfe beziehende Person nicht schlechter gestellt\n\n"}