{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\nNach Art. 22 Abs. 1 SHG kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen, wenn die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet. Eine Stundung oder ein Erlass einer Rückforderung setzt voraus, dass\nrechtskräftig über die Rückerstattung entschieden worden ist (Botschaft der\nRegierung vom 5. August 1997 zum Entwurf des Sozialhilfegesetzes, ABl\n1997, 1796). Der Rekurrent hat mit seinem Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung möglicherweise auch ein Gesuch um (Teil-)Erlass stellen wollen, indem er sinngemäss geltend macht, er könne den Betrag von\nFr. 12'430.– nicht bezahlen. Insofern er ein Gesuch um (Teil-)Erlass hat stellen wollen, bildet dies jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.\n\n1.6 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\n2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nach dem Gesagten die\nRechtmässigkeit der Verpflichtung des Rekurrenten zur Rückerstattung von\nFr. 9'270.– zuzüglich Zins von fünf Prozent.\n\n2.2 Der Rekurrent lässt sinngemäss geltend machen, er sei mit der\nRückerstattung nicht einverstanden. Er lässt vorbringen, für die Rückerstattung von Fr. 3'160.– sei sein Grundbedarf um 30 Prozent gekürzt worden.\nNun sei diese neue Rückerstattungsverfügung eingegangen, in der es heisse,\ner müsse Fr. 3'160.– plus Fr. 618.– für 15 Monate zurückerstatten, total also\nFr. 12'430.–.\n\nSeite 6/14\n2.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung im Wesentlichen fest, das Departement des Innern habe\nim Entscheid vom 23. Mai 2022 die Kürzung des Grundbedarfs von 30 Prozent für sechs Monate für rechtmässig befunden. Mit Verfügung vom 13. Juli\n2022 sei die Sozialhilfeunterstützung rückwirkend per 1. Juli 2022 wiederaufgenommen worden. Darin sei diese Kürzung berücksichtigt worden. Der rückerstattungspflichtige Betrag sei noch nicht verrechnet worden. Aufgrund der\nerneuten Unterstützung des Rekurrenten durch die finanzielle Sozialhilfe (und\ninfolge des hängigen Rekurses gegen die Rückerstattungsverfügung) müsse\nder Rekurrent den Betrag von insgesamt Fr. 12'340.– derzeit nicht zurückerstatten.\n\n3.\n3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird (Art. 9 Abs. 1bis\nSHG). Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese\nsamt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zurück (Art. 19\nAbs. 1 SHG). Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat,\nverfügt die Rückerstattung (Art. 21 Abs. 1 SHG).\n\n"}