{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\n1.3.3 Formal betrachtet hat die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal\nzur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen von\nFr. 3'160.– verpflichtet, nämlich mit der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom\n23. Februar 2021, die durch die Dispositivziffer 1.b) des rechtskräftigen Entscheids des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 ersetzt worden ist,\nund mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 1. Juli\n2022. Aus Sicht der Vorinstanz dürfte es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben, denn aus der Verfügungsbegründung geht klar hervor, dass die\nRückforderung von Fr. 3'160.– mit der Rückforderung gemäss Entscheid des\nDepartementes des Innern vom 23. Mai 2022 identisch ist. Bei einer doppelten Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– handelt es sich um einen\nbesonders schwerwiegenden Mangel, der ausserdem leicht erkennbar gewesen ist. Die Rechtssicherheit wird durch die Annahme der (Teil-)Nichtigkeit\nnicht ernsthaft gefährdet, denn mit der Teilnichtigkeit der Verfügung vom\n1. Juli 2022 insofern, dass die Rückforderung im Umfang von Fr. 3'160.– nichtig und der Rückforderungsbetrag demzufolge von Fr. 12'430.– auf Fr. 9'270.–\nzu reduzieren ist, wird einzig der rechtmässige Zustand wiederhergestellt.\n\n1.3.4 Die Verfügung vom 1. Juli 2022 ist also insofern nichtig, als die\nVorinstanz den Rekurrenten erneut zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat. Für diesen Betrag fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand,\nweshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Festzuhalten ist,\ndass sich dadurch an der Pflicht des Rekurrenten zur Rückerstattung von\nFr. 3'160.– gemäss rechtskräftigem Entscheid des Departementes des Innern\nvom 23. Mai 2022 nichts ändert. Insofern die Vorinstanz mit Verfügung vom\n1. Juli 2022 auf dem Betrag von Fr. 3'160.– gestützt auf Art. 19 Abs. 1 SHG\nfünf Prozent Zinsen hat erheben wollen, ist festzuhalten, dass sie mit Verfügung vom 23. Februar 2021 auf diesem Betrag keinen Zins gefordert hat und\nder Rekurrent gemäss rechtskräftigem Entscheid des Departementes des Inneren vom 23. Mai 2022 nicht zur Bezahlung eines Zinses verpflichtet worden\nist. Die Vorinstanz hat also (implizit) auf die Erhebung von Zinsen verzichtet,\nweshalb der Rekurrent nun nicht nachträglich zur Bezahlung eines (Vergü-\ntungs-)Zinses verpflichtet werden kann (davon ausgenommen sein dürfte eine\nallfällige Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen; Näheres zu Zinsen siehe\nErw. 3.7).\n\nSeite 5/14\n1.4 Der Rekurrent lässt vorbringen, vor mehr als einem Jahr habe er\nbereits einen Rekurs gegen eine Verfügung (gemeint wohl: vom 23. Februar\n2021) einlegen müssen, mit welcher die Vorinstanz von seinen Eltern eine\nHaushaltsentschädigung von Fr. 950.– pro Monat eingefordert habe. Ferner\nhabe er (gemeint wohl: gemäss Entscheid des Departementes des Innern\nvom 23. Mai 2022) unrechtmässig einen Betrag von Fr. 3'160.– bezogen. Es\nsei mit einem «Gummiparagraphen» entschieden worden, dass er «diese Beträge» nicht habe belegen können. Dies sei «Blödsinn», da er sämtliche Unterlagen immer eingereicht habe.\n\nInsofern der Rekurrent sinngemäss geltend machen möchte, er sei zu Unrecht zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet worden und die Anrechnung der Haushaltsentschädigung sei zu Unrecht erfolgt, ist festzuhalten,\ndass der Entscheid des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auf das rein appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten.\n\n1.5 Der Rekurrent lässt ausführen, gemäss Rückerstattungsverfügung\nmüsse er Fr. 12'430.– bezahlen. Er lässt fragen, wovon ein arbeitsloser\nMensch, der diverse Krankheiten habe, diesen Betrag bezahlen solle.\n\n"}