{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\n Seite 3/14\nL. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Parteien wird\n– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER-\nWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung von Rekursen betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und\nArt. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3]). Die Rückerstattungsverfügung des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 1. Juli 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt\ndes Rekurses (Art. 43bis VRP i.V.m. Art. 21 des Sozialhilfegesetzes\n[sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Als dessen Adressat hat A.___ (nachfolgend\nRekurrent) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP).\nDer Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht bzw. ergänzt (Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 VRP).\n\n1.3\n1.3.1 Der von der Vorinstanz berechnete Rückforderungsbetrag von\nFr. 12'430.– setzt sich aus dem für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2022\nausgerichteten Grundbedarf von Fr. 618.– pro Monat, also Fr. 9'270.– (15 Mal\nFr. 618.–), und dem Betrag von Fr. 3'160.– zusammen. Das Departement des\nInnern hat den Rekurrenten mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. Mai 2022\nin Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 23. Februar 2021 zur\nRückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet. Über die Pflicht zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– hat also im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen\nVerfügung vom 1. Juli 2022 bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen.\nZu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung an einem Fehler leidet, der so\nschwerwiegend ist, dass er die (Teil-)Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat.\nGrundsätzlich bewirkt eine fehlerhafte Verfügung nur deren Anfechtbarkeit\n(statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT,\n8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 1088).\n\nSeite 4/14\n1.3.2 Eine fehlerhafte Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende\nMangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit\nnicht ernsthaft gefährdet wird. Zu den Nichtigkeitsgründen zählen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie\nschwerwiegende Verfahrensfehler (BGE 139 II 260 Erw. 11.2). Zur Ermittlung,\nob die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse\nan der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen (HÄFELIN / MÜLLER / UHL-\nMANN, A.A.O., RZ. 1098).\n\n"}