{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\nC. Am 17. Juni 2022 verfügte das Sozialamt die Einstellung der Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 7. Juni 2022 (act. 5-7). Es gab an, infolge\ndes zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheids des Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 verliere A.___ den Anspruch auf Sozialhilfe. Es wies\nihn auf die Möglichkeit hin, die benötigten Unterlagen zur Berechnung einer\nHaushaltsentschädigung einzureichen, um eine allfällige Weiterführung der\nSozialhilfeleistungen prüfen zu können.\n\nD. B.___ reichte am 21. Juni 2022 den Fragebogen zur Bestimmung\nder Zumutbarkeit eines Haushaltsbeitrags sowie diverse Unterlagen zu den\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen von ihm und seiner Ehefrau\nC.___ ein (act. 5-15). Am 1. Juli 2022 gingen weitere Unterlagen ein\n(act. 5-10, 5-11).\n\nE. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 verpflichtete das Sozialamt A.___\nzur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen (Beilage zu act. 1). Das Verfügungsdispositiv lautete:\n\n« 1. A.___ wird verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen\nim Betrag von CHF 12'430.– gestützt auf Art. 19 SHG, zuzüglich Zins von\n5% den Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ zurückzuerstatten.\n\n2. Der Betrag wird 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung fällig.\n\n3. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. »\n\nSeite 2/14\nZur Begründung gab das Sozialamt im Wesentlichen an, das Departement\ndes Innern habe im Entscheid vom 23. Mai 2022 die Zulässigkeit der Anrechnung der Haushaltsentschädigung ab 1. April 2021 von Fr. 950.– und die\nRechtswidrigkeit des Bezugs von Fr. 3'160.– bestätigt. Der Grundbedarf habe\nab 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 Fr. 618.– pro Monat betragen. Ein Mietanteil sei nicht ausgerichtet worden. Da der monatliche Unterstützungsbetrag\nkleiner als die Haushaltsentschädigung von Fr. 950.– sei, werde lediglich der\nausbezahlte Grundbedarf zurückgefordert (15 mal Fr. 618.– plus Fr. 3'160.– =\nFr. 12'430.–). Ratenzahlung sei möglich. Dazu sei ein schriftlicher Vorschlag\neinzureichen. In Anbetracht des Sachverhalts seien nebst dem geschuldeten\nBetrag fünf Prozent Zinsen ab Fälligkeit, das heisse 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, zu bezahlen.\n\nF. Mit E-Mail vom 6. Juli 2022 teilte eine Fachperson des Sozialamtes A.___ mit, sie habe anhand der eingereichten Unterlagen die Haushaltsentschädigung berechnet. Diese betrage Fr. 225.15. Demnächst werde eine\nWiederaufnahmeverfügung ab 1. Juli 2022 inklusive einer Kürzung von\n30 Prozent während sechs Monaten und unter Einrechnung der Haushaltsentschädigung erlassen (act. 5-12, 5-13).\n\nG. Am 11. Juli 2022 erhob A.___, vertreten durch B.___ und C.___,\nbeim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2022\n(act. 1, 3). Er liess sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragen.\n\nH. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 unterstützte das Sozialamt A.___\nab 1. Juli 2022 wieder mit Sozialhilfe (act. 5-14). Aufgrund des Entscheids\ndes Departementes des Innern vom 23. Mai 2022 kürzte es den Grundbedarf\nwährend sechs Monaten, also bis Dezember 2022, um 30 Prozent. Als Einnahme berücksichtigte es eine Haushaltsentschädigung von Fr. 225.15. Im\nUnterstützungsbudget gab es an, nach Ablauf der Kürzung erfolge die Rückerstattung von 15 Prozent des Grundbedarfs (siehe Rückerstattungsverfügung vom 1. Juli 2022). Am 18. Juli 2022 gingen beim Sozialamt weitere Unterlagen von B.___ und C.___ ein (act. 5-16).\n\nI. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 beantragte das Sozialamt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der\nangefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 1. Juli 2022 in allen Punkten;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5).\n\nJ. A.___ verzichtete auf eine Replik.\n\nK. Das Departement des Innern bat die Vorinstanz am 9. März 2023\num die Einreichung eines Sozialhilfe-Kontoauszugs ab April 2021 bis Juni\n2022 (act. 7). Am 10. März 2023 reichte das Sozialamt einen Sozialhilfe-Kon-\ntoauszug sowie weitere Unterlagen ein (act. 8).\n\n"}