{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-659_2023-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=566&type=1563347022&cHash=c0ec652bf2aad8924c2473a4bce47239", "Checksum": "f584604337a3ed9a5131021b862003f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:01", "Num": ["DIGS411-659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:01", "Checksum": "98582de8df56739eb39eeef516a35c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.04.2023 DIGS411-659\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung von Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge der aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender Rechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc) wirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei Unterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine leistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender Rekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein unrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden ist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem Rekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9 Abs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig ist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-659\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 10.01.2024\nEntscheiddatum: 24.04.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 24. April 2023\nSozialhilferecht, Art. 9 Abs. 1bis und 19 SHG. Rückerstattung unrechtmässig\nbezogener Sozialhilfeleistungen. Teilnichtigkeit der angefochtenen\nVerfügung, da die Vorinstanz den Rekurrenten zwei Mal zur Rückerstattung\nvon Fr. 3'160.– verpflichtet hat (Erw. 1.3). Rückerstattung von\nSozialhilfeleistungen, die während der Dauer eines Rekursverfahrens infolge\nder aufschiebenden Wirkung des Rekurses weiterhin ausgerichtet worden\nsind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die Verfügung bestätigender\nRechtsmittelentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend (ex tunc) aufhebt\noder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Verfügung erst\nab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz (ex nunc)\nwirksam wird (Erw. 3.3). Da die Ergreifung eines Rechtsmittels bei\nUnterliegen keinen materiell-rechtlichen Vorteil bringen soll, hebt ein eine\nleistungsreduzierende oder -einstellende Verfügung bestätigender\nRekursentscheid den Suspensiveffekt rückwirkend auf (Erw. 3.4). Ein\nunrechtmässiger Bezug finanzieller Sozialhilfe im Sinn von Art. 19 Abs. 1\nSHG liegt vor, wenn einer Person finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden\nist, auf die sie rechtlich keinen Anspruch gehabt hat (Erw. 3.5). Dem\nRekurrenten sind Fr. 9'270.– ausgerichtet worden, auf die er gemäss Art. 9\nAbs. 1bis SHG und infolge der rückwirkenden Aufhebung der\naufschiebenden Wirkung des Rekurses keinen Anspruch gehabt hat. Damit\nliegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der rückerstattungspflichtig\nist (Erw. 3.6). Rechtmässigkeit der Zinsforderung (Erw. 3.7). Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid DIGS411-659 vom 24. April 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-659\n\nEntscheid vom 24. April 2023\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch B.___ und C.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___,\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Verfügung vom 1. Juli 2022 betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung)\nSachverhalt\n\nA. A.___ wohnt im Haushalt seiner Eltern B.___ und C.___ in X.___.\nNach einer früheren zeitweisen Unterstützung durch das Sozialamt X.___\n(nachfolgend Sozialamt) wurde er ab 1. März 2020 erneut durch das Sozialamt unterstützt.\n\nB. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 rechnete das Sozialamt im\nUnterstützungsbudget ab 1. April 2021 eine Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 950.– (infolge Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von A.___)\nals Einnahme an. Des Weiteren kürzte es (wegen Verletzung einer Auflage\nund der Auskunfts- und Meldepflicht) den Grundbedarf um 30 Prozent für\nsechs Monate ab 1. April 2021 bis 30. September 2021. Ferner verfügte es\ndie Rückerstattung von insgesamt Fr. 3'160.– (im Jahr 2020 zu viel ausgerichtete Sozialhilfe) ab 1. Oktober 2021 mittels Verrechnung mit den laufenden\nSozialhilfeleistungen. Das Departement des Innern wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat,\nhob Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs auf und verpflichtete A.___, den Betrag von Fr. 3'160.– zurückzuerstatten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}