1. Der Rekurs von A.___ vom 8. April 2022 wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und die Sache wird hinsichtlich der ab 1. März 2022 zu berücksichtigenden Unterhaltsbeiträge des Ehemannes im Sinn der Erwägung 4.2.6 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der politischen Gemeinde X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 17/17