Die Vorinstanz ist vollständig und die Rekurrentin ist teilweise unterlegen. Da die Rekurrentin nur sehr geringfügig unterlegen ist (vgl. Erw. 1.5 und 1.6), ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge werden die amtlichen Kosten der Vorinstanz auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Entscheid