Seite 16/17 eintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAP- PARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 5). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint als angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist vollständig und die Rekurrentin ist teilweise unterlegen.