Die Rekurrentin und ihr Ehemann leben getrennt. Die Vorinstanz hat die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge auf eine Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 gestützt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 hat die Rekurrentin eine zweite Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 eingereicht und gestützt darauf geltend gemacht, sie erhalte keine Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin im März 2022 über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat.