Sind diese nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, das heisst fliessen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und dem Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug. Eine Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen ist nur bei einer laufenden Unterstützung sowie nur in engen Schranken zulässig. Die Rekurrentin und ihr Ehemann leben getrennt.