Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildet die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes der Rekurrentin in der Bedarfsberechnung für März 2022. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind Unterhaltsbeiträge als Einnahmen zu berücksichtigen. Sind diese nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, das heisst fliessen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und dem Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden.