6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist, insofern die Berücksichtigung von Kosten für die Anfahrt mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___ und die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, der kein Verfügungscharakter zukommt, beantragt worden ist.