5.2 Die Vorinstanz beantragt, die Rekurrentin sei aufzufordern, Sozialversicherungsleistungen einzufordern und den Weisungen der SVA und der Ausgleichskasse vollumfänglich Folge zu leisten und die nötigen Unterlagen vollständig anzufordern und abzugeben (act. 5). Dieser Antrag kann bei einer sorgfältigen Interpretation nur so gemeint gewesen sein, dass die Rechtmässigkeit der Auflage in der Dispositivziffer 3 zu bestätigen sei. Diesbezüglich ist auf das in Erw. 5.1 Ausgeführte zu verweisen.