Vorliegend hat die Vorinstanz der Rekurrentin jedoch keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet. Falls die Vorinstanz der Rekurrentin im Rahmen einer Neuberechnung des Bedarfs finanzielle Sozialhilfe ausrichten Seite 15/17 sollte, steht es ihr frei zu prüfen, der Rekurrentin erneut eine solche Auflage zu erteilen.