Sie hat also keinen (sinngemässen) Antrag um Aufhebung der Dispositivziffer 3 gestellt, weshalb sich das Departement des Innern bei den Eintretensvoraussetzungen nicht mit dieser Auflage befasst hat (zur Anfechtbarkeit von Auflagen vgl. BGE 146 I 62 Erw. 5; VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020). Diese Auflage dürfte aber rechtswidrig sein, denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 12b SHG können Bedingungen und Auflagen (nur) mit der Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe verbunden werden. Vorliegend hat die Vorinstanz der Rekurrentin jedoch keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet.