5. 5.1 Im Sinn eines obiter dictum ist zur Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat der Rekurrentin darin die Auflage erteilt, den Weisungen der SVA, Ergänzungsleistungen, vollumfänglich Folge zu leisten. Die Nichteinhaltung der Weisungen habe die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Die Rekurrentin hat sich dazu nicht geäussert. Sie hat also keinen (sinngemässen) Antrag um Aufhebung der Dispositivziffer 3 gestellt, weshalb sich das Departement des Innern bei den Eintretensvoraussetzungen nicht mit dieser Auflage befasst hat (zur Anfechtbarkeit von Auflagen vgl. BGE 146 I 62 Erw.